Allgemeine Geschäftsbedingungen der rexotec AG

1. Geltungsbereich


Die nachstehenden Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Form sind die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Firma rexotec AG (nachfolgend „rexotec“ genannt).

Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige anders lautende Konditionen gelten nur als Vertragsbestandteil, wenn sie von rexotec ausdrücklich anerkannt und schriftlich bestätigt werden.

Bei langfristigen, ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die Lieferbedingungen von rexotec für alle Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.



2. Angebote


Die Angebote von rexotec sind freibleibend. Alle Maße, Gewichte und sonstigen Angaben, die in dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Prospekten, Abbildungen oder Zeichnungen aufgeführt sind, sind als Richtwerte zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.


Alle Eigentums-, Know-how-, Urheber- und anderen gewerblichen Schutzrechte an Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben bei rexotec. Sie dürfen vom Adressaten des Angebots nur zu im Rahmen der Angebotsprüfung sachlich nötigen Zwecken verwendet werden. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten, auch mit der Bestellung befassten Firmenangehörigen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung von rexotec zugänglich gemacht werden.



3. Auftragsbestätigung


Alle Aufträge, Garantien und sonstigen Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von rexotec schriftlich bestätigt werden.



4. Lieferfristen


Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor


alle Ausführungsdetails geklärt sind,

der Käufer alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und zur Ausführung notwendigen Informationen beigebracht hat,

vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen des Käufers eingegangen sind und

alle übrigen zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine reibungslose Auftragsabwicklung erfüllt sind.

Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von rexotec bzw. des von ihm beauftragten Unterlieferanten verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.


Wird die rexotec AG durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an der Einhaltung der Lieferfristen gehindert, verlängern diese sich entsprechend.


Verzögert sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, werden ihm ab dem 11. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Lagerung im Werk des Verkäufers sind dies mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Erfolgt nach dem Ablauf einer von rexotec gesetzten angemessenen Frist kein Abruf, ist rexotec berechtigt, nach eigenem Ermessen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.



5. Versand, Gefahrenübergang, Entgegennahme, Verpackung


Die Gefahr geht, bei Komplett- und Teillieferungen, spätestens zum Zeitpunkt der Versendung bzw. Abholung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, auch dann, wenn rexotec weitere Kosten, z. B. Versand- oder Montagekosten, trägt.


Verzögert sich der Versand aus Gründen, die rexotec nicht zu vertreten hat, dann geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. rexotec verpflichtet sich jedoch, auf Aufforderung und Kosten des Käufers die von diesem gewünschte Versicherung zu bewirken.


Teillieferungen sind zulässig.


Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.


Wenn und soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, wird die Verpackung von rexotec veranlasst. Erfüllungsort für die Übergabe der Transportverpackung ist der Sitz von rexotec. Der Käufer ist verpflichtet, die Transportverpackung auf seine Kosten sauber und nicht mit anderen Materialien vermischt zu den üblichen Betriebszeiten an das von rexotec bestimmte Werk zurückzugeben.



6. Gewährleistung


Die Gewährleistung setzt die Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen durch rexotec oder durch von rexotec geschultes Fachpersonal voraus.


Als Mangel ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bezüglich ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck anzusehen.


Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung der rexotec AG auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.


Für Verschleißteile übernimmt rexotec keine Gewährleistung.


rexotec übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:


fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

nicht bestimmungsgemäße Verwendung

fehlerhafte Bedienung

nachlässige oder unsachgemäße Behandlung

natürliche Abnutzung

Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschmaterialien etc.

durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung von rexotec vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

Zur Durchführung aller rexotec nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der Käufer rexotec nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist rexotec von der Gewährleistung befreit.


Der Käufer hat nur beim Vorliegen eines der folgenden Umstände das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu lassen und von rexotec die Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen:


wenn eine akute Gefährdung der Betriebssicherheit oder die Gefahr des Eintritts unverhältnismäßig großer Schäden besteht. Die betreffenden Umstände sind rexotec unverzüglich mitzuteilen, woraufhin rexotec dem Käufer den Umständen entsprechend rechtzeitig die Erlaubnis zur Beseitigung des Mangels erteilt. Im Fall der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis verpflichtet sich rexotec zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

Falls rexotec mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sein sollte, steht dem Käufer dieses Recht auch ohne ausdrückliche Erlaubnis von rexotec zu.

Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsleistungen oder ersatzweise gelieferte Gegenstände beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsarbeiten bzw. ab Anlieferung der Ersatzgegenstände. Sie endet jedoch nicht vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.



7. Haftung


Schadenersatzansprüche bestehen bei zwingender Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, in Fällen von Haftung wegen Verletzung von Kardinalspflichten auch für leichte Fahrlässigkeit, bei Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie bei Haftung aus Garantie. rexotec haftet in diesen Fällen für seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten auch für seine sonstigen Erfüllungsgehilfen. Außer in Fällen der Haftung für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf von 12 Monaten. Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Vorsatz bzw. Arglist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.


Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.



8. Haftung für Dienstleistungen


rexotec übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten Tätigkeiten entstehen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von rexotec beruhen. Der Auftraggeber stellt rexotec von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von rexotec verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn Prüfergebnisse, Bewertungen und Prüfberichte vom Auftraggeber weitergegeben werden und dadurch einem Dritten Schäden entstehen.


Schadenersatz wird höchstens bis zur Summe des Auftragswertes gewährt.



9. Preis und Zahlung


Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll sowie Montage werden gesondert berechnet.


Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Käufers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.


Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen acht Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.


Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Käufer an rexotec Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn rexotec einen Rechtsgrund für höhere Zinsen nachweist.


Ein Recht des Käufers zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf von rexotec anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen beruht.


Die rexotec AG kann die Erfüllung ihrer Lieferung und Leistung aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtung wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird. Setzt die rexotec AG die Erfüllung aus, so hat sie dies dem Käufer unverzüglich anzuzeigen. rexotec wird die Erfüllung fortsetzen, wenn der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist ausreichend Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten gibt.



10. Eigentumsvorbehalt


Nachstehende Eigentumsvorbehaltsklauseln sind Vertragsbestandteil:


einfacher Eigentumsvorbehalt

erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt und Saldoklausel)

verlängerter Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungs- und Vorausabtretungsklausel)

Freigabeklausel

rexotec behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Käufer aus dem Liefervertrag vor.


Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von rexotec gegen den Käufer aus dem Liefervertrag ist der Käufer nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern oder Rechte an Dritte abzutreten.


Veräußert der Käufer den Liefergegenstand ohne oder mit Zustimmung von rexotec, so tritt er die ihm dadurch entstehenden Forderungen an rexotec ab. rexotec nimmt diese Abtretung an.


Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt rexotec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen zu der neuen Sache gehörenden Gegenständen.


Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist rexotec berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch rexotec liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist rexotec berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Auf Verlangen hat er rexotec den Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen.


11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit


Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der rexotec AG.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Auf die vertraglichen Beziehungen finden die nachfolgenden Regelungen in der nachstehenden Rangfolge Anwendung:


die zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvereinbarungen

diese Allgemeinen Lieferbedingungen

die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch rexotec.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

GTC

Tel.: +49 (0)9244 - 982 677 0

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